2. Die Beklagten bringen im Wesentlichen vor, gemäss Art. 738 ZGB richte sich die Auslegung von Dienstbarkeiten nach dem Eintrag im Grundbuch, und zwar nach jenem beim belasteten Grundstück. Sei dieser nicht eindeutig, könne sich der Inhalt aus dem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten ausgeübt worden sei. Es gebe in casu keinen das Servitut begründenden Vertrag, der ausgelegt werden könnte. Denn die Dienstbarkeit beruhe auf einer Eigentümerdienstbarkeit, die am 10. November 1959 in das Grundbuch eingetragen worden sei. Sie habe folgenden Wortlaut: