Aus den rudimentären Plänen – Grundrisse EG und DG, die in der Fläche nicht voneinander abweichen würden – ergebe sich, dass im Nordwestbereich des geplanten Gebäudes hart an der Fassadenwand z.B. WC und Bad eingezeichnet seien. Daraus sei zu schliessen, dass der Raum so hoch sei, dass man noch stehen könne. Die Bergseite weise daher nebst dem Erd- Kantonsgericht Schwyz 5 geschoss als Vollgeschoss noch ein weiteres Vollgeschoss auf. Überdies widerspreche die geplante beklagtische Baute mit zwei gekreuzten Giebeldächern dem Chaletstil des „F.________“-Gebietes (angef. Urteil, E. 4 S. 6).