1. Der Vorderrichter untersagt die Realisierung des von den Beklagten geplanten Ober- bzw. Dachgeschosses im Wesentlichen mit der Begründung, vorliegend sei nicht lediglich ein Dachgeschoss mit Kniestöcken von z.B. 60 cm geplant, sondern vielmehr weise das geplante Dachgeschoss bergseitig ein weiteres Vollgeschoss mit einer Seitenwandhöhe von praktisch einer üblichen Raumhöhe auf. Aus den rudimentären Plänen – Grundrisse EG und DG, die in der Fläche nicht voneinander abweichen würden – ergebe sich, dass im Nordwestbereich des geplanten Gebäudes hart an der Fassadenwand z.B. WC und Bad eingezeichnet seien.