Mit Berufungsbegründung vom 1. Mai 2009 beantragen die Beklagten, es sei ihnen in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 die Baubewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (act. 5). Die Berufungsantwort datiert vom 14. Juli 2009; der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2009 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest;- in Erwägung: