4. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Kläger ausserrechtlich mit Fr. 9'000.00 inkl. MWST zu entschädigen. D. Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten mit Eingabe vom 9. März 2009 rechtzeitig Berufung mit den Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Klägers (act. 2).