Mit Klageantwort vom 3. März 2008 (Eingang: 6. März 2008) beantragten die Beklagten Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Zu Beginn der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 stellte der Kläger das Rechtsbegehren, der Einzelrichter I.________ habe im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten. Mit Beschluss vom 1. September 2008 wies das Kantonsgericht das klägerische Ausstandsbegehren ab. Nachdem die Parteien mit Replik vom 5. November 2008 und Duplik vom 15. Januar 2009 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, erkannte der Einzelrichter mit Urteil vom 16. Februar 2009 was folgt: