C. Gegen dieses Bauvorhaben erhob der Kläger am 21. Februar 2008 vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln privatrechtliche Baueinsprache mit den Rechtsbegehren, den Beklagten sei richterlich zu verbieten, das geplante Obergeschoss auf dem Grundstück KTN yy, Grundbuch Einsiedeln, zu errichten, und in das Grundstück KTN xx, Grundbuch Einsiedeln, einzugreifen, insbesondere dort Vernagelungen oder Erdanker und dergleichen einzubringen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beklagten.