A. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks GB Nr. ww, KTN xx, Grundbuch Einsiedeln. Hang abwärts, in östlicher Richtung grenzt an dieses Grundstück das Grundstück GB Nr. vv, KTN yy, das im je hälftigen Eigentum der Beklagten steht. Beide Grundstücke befinden sich im „F.________“, einem ruhigen Wohnquartier, das sich durch eine offene Bauweise mit Einfamilienhäusern und grossen Gartenanteilen auszeichnet, an einem gegen Osten zum Sihlsee abfallenden Hang.