D.________, Kläger und Appellat, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009, F 014/08);- hat die Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: