{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0e5ebc903ae947dade59e6d678121cd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2009_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2009_21", "Checksum": "cb4aa21d5ebecaacb1f533bbd2d3de9b"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "23:40:46", "Num": ["ZK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:28", "Checksum": "c483e3bf103f6f6d81905bf4e5649397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht\n\nb) Die Beklagten bestreiten die vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach\ndas Gutachten der K.________ AG vom 20. Dezember 2007 ausdrücklich als\nBaugesuchs-Auflagenexemplar im Recht liege, worin die Vernagelung als Baugrubensicherung vorgeschlagen werde, ohne dass die Beklagten in einem weiteren Schriftstück erklärt hätten, dass nicht diese, sondern eine andere Baugrubensicherung verwirklicht werde (angef. Urteil, E. 5.2 S. 7; act. 5, S. 11 f. Ziff.\n3). Der Vorderrichter hat deshalb zutreffend erwogen, der Kläger befürchte zu\nRecht, dass die Beklagten die notwendige Baugrubensicherung mittels Vernagelung vornehmen würden, wie dies im von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten vorgeschlagen werde. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 136 GO und angef. Urteil,\nE. 5.2 S. 7).\n\nMusste nach dem Gesagten der Kläger wegen des in den Baugesuchsunterlagen befindlichen Gutachtens der K.________ AG vom 20. Dezember 2007 befürchten, dass die Beklagten die notwendige Baugrubensicherung mittels Vernagelung vornehmen würden, so hat der Vorderrichter das klägerische Klagebegehren Ziffer 2 zu Recht gutgeheissen.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n7. Der Einzelrichter geht von einem Streitwert von Fr. 183'150.00 aus. Er\nstellt dabei auf die Schätzung des Klägers ab, mit der Begründung, die Beklagten hätten keinen Streitwert beziffert, sondern bloss die klägerische Bezifferung\ndes Streitwerte als massiv überhöht bezeichnet (angef. Urteil, S. 2 unten).\n\na) Die Beklagten tragen dagegen vor, der Vorderrichter sei auf ihre Einwände\nnicht eingegangen, sondern habe bloss auf die Streitwertschätzung des Klägers\nabgestellt. Der Vorderrichter halte Kniestöcke in der Höhe von 0.60 m als zulässig. Gleichwohl bemesse er den Streitwert, wie wenn ein Dachgeschoss überhaupt keine Kubatur aufweisen dürfe, indem er den Wert der gesamten Kubatur\ndes Dachgeschosses als Streitwert anerkenne. Der Vorderrichter hätte deshalb\nzur Festlegung des Streitwerts von der gesamten Kubatur des Dachgeschosses\nausgehen und davon die Minimalkubatur des Dachgeschosses bei einem von\nihm als zulässig anerkannten Kniestock von 0.60 m Höhe abziehen müssen.\nDa das Bauprojekt der Beklagten Kniestockhöhen von ca. 1.80 m vorsehen würden und der Vorderrichter Kniestockhöhen von 0.60 m als zulässig erachte, sei\nder Streitwert auf maximal Fr. 122'100.00 festzusetzen (Fr. 183'150.00 : 1.80 x\n1.20).\n\nDer Kläger wendet ein, sei das projektierte Dachgeschoss nicht zulässig, müsse\ndas beklagtische Bauprojekt geändert bzw. ein neues Baugesuch gestellt werden. Im vorliegenden Prozess müsse nur beurteilt werden, ob das konkret geplante Dachgeschoss zulässig sei oder nicht. Deshalb habe der Vorderrichter\nzu Recht auf die für das gesamte Dachgeschoss mutmasslich anfallenden Baukosten von Fr. 183'150.00 abgestellt.\n\nb) Es ist unbestritten und aktenkundlich, dass sich die Baukosten des beklagtischen Bauprojekts auf insgesamt ca. Fr. 700'000.00 belaufen (KB 4), dass das\nprojektierte Dachgeschoss – wie das Erdgeschoss – 333 m3 umfasst und die\nBaukosten Fr. 550.00 pro m3 betragen (KB 5). Daraus resultieren für das gesamte Dachgeschoss Baukosten von Fr. 183'150.00, was gleichzeitig dem entsprechenden Streitwert entspricht.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nZwar hätte der Einzelrichter ein projektiertes Dachgeschoss mit Kniestöcken\nvon maximal 0.60 m als zulässig erachtet. Doch steht vorliegend fest, dass das\nprojektierte beklagtische Dachgeschoss als Ganzes nicht bewilligt werden\nkann, weil dieses bergseitig über Kniestöcke von mindestens ca. 1.80 m Höhe\nverfügen würde. Möchten die Beklagten ein Dachgeschoss bauen, müssen sie\ndieses neu projektieren und um eine Baubewilligung ersuchen. Insoweit muss\nder Streitwert auf die Höhe der Kosten für den Bau des gesamten Dachgeschosses, mithin auf Fr. 183'150.00, festgesetzt werden.\n\n8. Zusammenfassend ist Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil\ndes Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 zu bestätigen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten unter solidarischer\nHaftbarkeit für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig;-\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 wird bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'075.20, bestehend aus\nden Gebühren von Fr. 3'951.20 und den Auslagen von Fr. 124.00, werden\nunter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten auferlegt.\n\nDie Verfahrenskosten werden aus dem Kostenvorschuss der Beklagten\nvon Fr. 4'000.00 bezogen. Im Restbetrag von Fr. 75.20 wird den Beklagten Rechnung gestellt.\n\n3. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem\nKläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von\nFr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und 7.6 % MWST) zu bezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/GU), Rechtsanwalt\nE.________ (2/GU) sowie nach definitiver Erledigung an den Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln (2/R, unter Rücksendung der Akten).\n\n"}