{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0e5ebc903ae947dade59e6d678121cd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2009_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2009_21", "Checksum": "cb4aa21d5ebecaacb1f533bbd2d3de9b"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "23:40:46", "Num": ["ZK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:28", "Checksum": "c483e3bf103f6f6d81905bf4e5649397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht\n\n„F.________“-Gebietes (Replik vom 5. November 2008, S. 8 Ziff. 1.13; Duplik\nvom 5. Januar 2009, S. 8 Ziff. 1.13; KB 6 und BB 4). Kommt hinzu, dass – nach\nden Vorbringen der Beklagten – sich die Feststellungen des Einzelrichters im\nEntscheid vom 22. Juni 1981, wonach auch in anderen Häusern des\n„F.________“-Gebietes im Dachgeschoss Kniestöcke von 0.60 m vorhanden\nseien, auf die bauliche Situation der damaligen Zeit beziehen würden. In den\nletzten 25 Jahren seien auch Häuser mit voluminöseren Dachgeschossen mit\nbis zu 1.80 m hohen Kniestöcken erstellt worden. Die Häuser, die anfangs der\n60er Jahre erstellt worden seien, würden Kniestöcke von mindestens 0.60 m\naufweisen (Duplik vom 5. Januar 2009, S. 6-8 Ziff. 1.10 und 1.13). Damit steht\nfest, dass die zeitlich zur Dienstbarkeitserrichtung im Jahre 1959 näheren Häuser – diese sind für die Auslegung der Dienstbarkeit im Besonderen massgebend – lediglich ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss mit nicht hohen\nKniestöcken umfassen, es sei denn, sie betreffen die hinterste Baureihe des\n„F.________“-Gebietes. Darüber hinaus besteht das „F.________“-Gebiet nicht\nnur aus 16, sondern aus ca. 24 Häusern. Für einen Drittel aller Häuser behaupten daher selbst die Beklagten nicht, dass diese über Kniestöcke verfügen (vgl.\nKB 6; BB 4; Duplik vom 5. Januar 2009, S. 3 Ziff. 1.2.3 und S. 9).\n\ncc) Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass\ndas beklagtische Bauprojekt aufgrund der Art und Weise, wie die strittige\nDienstbarkeit seit der Begründung 1959 im Grundsatz umgesetzt wurde, die\nvon G.________ am 10. November 1959 begründete Dienstbarkeit verletzen\nwürde. Besteht eine Baute neben einem Vollgeschoss aus einem Dachgeschoss mit bergseitigen Kniestöcken in der Höhe von ca. 1.80 m, wie dies im\nBauprojekt der Beklagten vorgesehen ist, so lässt sich dies mit der erwähnten\nDienstbarkeit nicht vereinbaren.\n\ndd) Dieses Auslegungsergebnis beruht im Wesentlichen auf den Kniestockhöhenangaben der Beklagten, die vom Kläger teilweise bestritten werden. Der\nvon den Beklagten beantragte Augenschein zur Prüfung, ob die Bauten im\n„F.________“-Gebiet ausnahmsweise tatsächlich über zwei Vollgeschosse\nund/oder Dachgschosse mit Kniestockhöhen von über 1.40 m verfügen, braucht\ndaher nicht abgenommen zu werden. Insoweit die Beklagten im Berufungsver-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nfahren für ihre Behauptungen neue Beweismittel anrufen, können sie damit wegen des in diesem Verfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts (vgl. §\n198 ZPO i.V.m. § 104 Ziff. 2-5 ZPO) nicht gehört werden, umso mehr sie ihre\nNovenberechtigung nicht darlegen (vgl. EGV SZ 1977, S. 63)\n\ne) Die Einsprache des Klägers gegen das beklagtische Bauprojekt kann nicht\nals rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Zum einen befinden sich drei der\nvier Häuser, die gemäss den Beklagten über zwei Vollgeschosse und/oder Dachgschosse mit Kniestockhöhen von über 1.40 m verfügen (KTN kk, ll und bb),\nwestlich oder nördlich des klägerischen Grundstücks, und können dem Kläger\nkeine Aussicht auf den östlich gelegenen Sihlsee entziehen. Das Grundstück\nKTN gg liegt südöstlich des klägerischen Grundstücks, ist also nicht unmittelbar\nvor dem Haus des Klägers gelegen und sollte dem Kläger die Aussicht nicht\nbeeinträchtigen. Vom Kläger kann nur dann eine Einsprache gegen ein Bauprojekt erwartet werden, wenn ihn dieses in irgendeiner Art und Weise stört. Vorliegend ist dies insbesondere hinsichtlich der Bauten auf den erwähnten Grundstücken KTN kk, ll, bb und gg – im Gegensatz zum beklagtischen Bauprojekt –\noffenbar nicht der Fall. Zum anderen beruhen die Häuser auf den Grundstücken\nKTN zzz-ll auf Spezialbewilligungen von G.________ sen. (vgl. E. 5d/bb vorne).\n\nf) Die Berufung erweist sich in Bezug auf die Auslegung der Dienstbarkeit\nals unbegründet.\n\n6. Der Einzelrichter heisst den Antrag des Klägers gut, wonach den Beklagten zu verbieten sei, in das Grundstück des Klägers einzugreifen, insbesondere\nsei ihnen zu untersagen, Vernagelungen oder Erdanker in das klägerische\nGrundstück einzubringen. Es sei gestützt auf das Gutachten der K.________\nAG vom 20. Dezember 2007 und mangels von den Beklagten vorgebrachten\nAlternativen dazu anzunehmen, die notwendige Baugrubensicherung würde\nmittels Vernagelung erfolgen. Die Beklagten hätten nicht dargetan, wie sie ihr\nBauvorhaben zu realisieren gedenkten, ohne die Nachbarrechte des Klägers zu\nverletzen (angef. Urteil, E. 5 S. 6 f.).\nKantonsgericht Schwyz 18\n\na) Die Beklagten wenden ein, sie würden nicht beabsichtigen, die Hangsicherung unter Inanspruchnahme des Untergrundes des klägerischen Grundstücks\nvorzunehmen. Dies hätten sie bereits früher dem Kläger bzw. dessen Ehefrau\nmündlich erklärt und vor erster Instanz wiederholt. Von der Vernagelung sei\nzwar gesprochen worden, doch sei diese Möglichkeit wieder fallen gelassen\nworden, was sie vor erster Instanz dargelegt hätten; sie hätten ihren Verzicht\nauf eine Vernagelung im vorinstanzlichen Verfahren geäussert.\n\nDer Kläger hält dagegen, das Baugesuch der Beklagten habe ein unberechtigtes Setzen von Erdankern und unberechtigte Vernagelungen auf dem klägerischen Grundstück vorgesehen. Deshalb habe der Kläger auch dagegen Einsprache erheben müssen. Im Übrigen bestreitet der Kläger die Vorbringen der\nBeklagten.\n\n"}