{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0e5ebc903ae947dade59e6d678121cd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2009_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2009_21", "Checksum": "cb4aa21d5ebecaacb1f533bbd2d3de9b"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "23:40:46", "Num": ["ZK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:28", "Checksum": "c483e3bf103f6f6d81905bf4e5649397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht\n\nd) aa) Zwar hat jede Dienstbarkeit ihre eigene, von den anderen Dienstbarkeiten unabhängige Existenz. Das bedeutet indessen nicht, dass für die Auslegung der strittigen Dienstbarkeit bloss die Grundstücke der Parteien sowie die\nF.________strasse KTN zz massgebend sind. Denn vorliegend sind heute ca.\n25 bebaute Grundstücke des „F.________“-Gebietes mit der strittigen Dienstbarkeit belastet und begünstigt. Daher muss bei der Auslegung der Dienstbarkeit grundsätzlich das gesamte „F.________“-Gebiet einbezogen werden. In-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\ndessen sind die Grundstücke, auf welchen zeitnah zur Dienstbarkeitsbegründung im Jahre 1959 Häuser errichtet worden sind, stärker zu gewichten, als\nGrundstücke, die später bebaut worden sind. Im Weiteren ist auf den durchschnittlichen Ausbau der Häuser abzustellen, also insbesondere nicht auf einzelne Häuser, die über besonders hohe Kniestöcke oder sogar über zwei Vollgeschosse verfügen, da solche Ausnahmen auch auf Spezialvereinbarungen\nder betroffenen Parteien beruhen könnten, in welchen – zum Beispiel gegen\neine geldwerte Abgeltung – auf die Einhaltung der Dienstbarkeit verzichtet\nwurde (vgl. E. 5d/bb nachfolgend).\n\nbb) Die Parteien waren sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren uneinig über\ndie Höhe der Kniestöcke in jenen Bauten, die auf den mit der strittigen Dienstbarkeit belasteten und berechtigten Grundstücken im „F.________“-Gebiet erstellt worden sind:\n\nDas unbestritten im Jahre 1961 errichtete Haus des Klägers verfügt nach dessen Angaben über keine Kniestöcke. Die Beklagten behaupten Kniestockhöhen\nvon ca. 0.60 m. Unbestritten ist, dass auf dem Grundstück KTN bb im Jahre\n1963 eine Baute erstellt wurde, die bis zum Umbau im Jahre 2003 keine\nKniestöcke hatte. Die Beklagten behaupten nach dem Umbau eine Kniestockhöhe von ca. 1.70 m. Die Parteien stimmen überein, dass das Haus auf dem\nGrundstück KTN cc im Jahre 1968 gebaut wurde und heute noch über eine\nKniestockhöhe von ca. 0.60 m verfügt. Das im Jahre 1963 auf dem Grundstück\nKTN dd erstellte Haus soll nach den klägerischen Angaben keine Kniestöcke\nhaben. Die Beklagten behaupten beträchtliche Kniestöcke. Die im gleichen Jahr\nauf dem Grundstück KTN ee errichtete Baute soll nach den Angaben des Klägers über keine Kniestöcke verfügen. Die Beklagten wenden ein, es würden\nsichtbare Kniestöcke vorliegen. Die zwei im Jahre 1961 erstellten Häuser auf\nden Grundstücken KTN ss und rr weisen gemäss den klägerischen Vorbringen\nkeine Kniestöcke auf. Die Beklagten tragen vor, Kniestöcke seien vorhanden.\nIm Jahre 1963 wurde das Grundstück KTN ff bebaut. Der Kläger behauptet eine\nKniestockhöhe von unter 0.50 m, die Beklagten eine solche von mindestens\n1.00 m. Nach den Angaben des Klägers soll das im Jahre 1959 auf dem Grundstück KTN gg erstellte Haus keine Kniestöcke aufweisen. Die Beklagten halten\nKantonsgericht Schwyz 15\n\ndafür, die Baute auf diesem Grundstück sei bergseits zweigeschossig mit einem\nDachgeschoss und umfasse Kniestöcke von ca. 1.00 m bis 1.40 m. Bezüglich\nder in den Jahren 1964, 1961 bzw. 1984 auf den Grundstücken KTN qq, aa und\npp errichteten Häuser behauptet der Kläger, es würden keine Kniestöcke vorliegen. Die Beklagten wenden ein, es seien jeweils Kniestöcke in der Höhe von\nmindestens 0.30 m vorhanden (Replik vom 5. November 2008, S. 9 f. Ziff. 1.15;\nDuplik vom 5. Januar 2009, S. 9 Ziff. 1.15).\n\nIn der Replik vom 5. November 2008 (S. 8 Ziff. 1.13) führte der Kläger weiter\naus, für die Häuser der Liegenschaften „F.________“ oo, nn und mm (= KTN ll,\nkk und zzz) habe der Veräusserer G.________ sen. grosszügigerweise Spezialbewilligungen erteilt. Die Beklagten trugen diesbezüglich im Wesentlichen\nvor, die Dachgeschosse dieser Häuser seien grosszügig dimensioniert und mit\nmassiv höheren Kniestöcken erstellt worden. Diese Häuser seien ebenfalls\ndienstbarkeitskonform, was selbst der Kläger eingestehe. Für den Inhalt der\nDienstbarkeit bleibe eine angebliche Grosszügigkeit G.________s, der angeblich diese voluminösen Dachgeschosse „erlaubt“ haben soll, rechtlich unerheblich (Duplik vom 5. Januar 2009, S. 8 Ziff. 1.13). Die Bauten auf den Grundstücken KTN kk und ll verfügten jeweils über zwei Vollgeschosse sowie über ein\nDachgeschoss mit Kniestöcken von mindestens 0.60 bzw. 1.00 m. Die Häuser\nauf den Grundstücken KTN yyy und xxx würden Kniestöcke in der Höhe von\n1.30 bzw. 1.40 m aufweisen (Duplik vom 5. Januar 2009, S. 9 Ziff. 1.15.13-\n1.15.16).\n\nNach dem Gesagten sollen selbst nach den Angaben der Beklagten, die vom\nKläger bestritten werden, bloss insgesamt vier der 16 aufgezählten Häuser ein\nVollgeschoss und ein Dachgeschoss mit Kniestöcken von mehr als 1.40 m\nHöhe oder zwei Vollgeschosse zuzüglich ein Dachgeschoss mit Kniestöcken\naufweisen. Drei dieser vier Häuser beruhen – gemäss den klägerischen Vorbringen, die von den Beklagten grundsätzlich nicht bestritten werden – auf Spezialbewilligungen des Veräusserers G.________ sen. Ferner betreffen die Bauten auf den Grundstücken KTN kk und ll, die nach den beklagtischen Vorbringen\nzweigeschossig seien und zusätzlich über Dachgeschosse mit Kniestöcken verfügten, die hinterste (ganz im Westen), sehr hoch gelegene Baureihe des\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}