{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0e5ebc903ae947dade59e6d678121cd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2009_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2009_21", "Checksum": "cb4aa21d5ebecaacb1f533bbd2d3de9b"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "23:40:46", "Num": ["ZK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:28", "Checksum": "c483e3bf103f6f6d81905bf4e5649397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht\n\nb) aa) Im Grundbuch war insbesondere auf dem klägerischen Grundstück GB\nNr. ww, KTN xx, Grundbuch Einsiedeln, als Recht folgende Dienstbarkeit eingetragen: „Die bergseitigen Fassaden neuer Häuser dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen, z.L. Nr. tt, 10.11.1959“. Nach Bereinigung lautete die Dienstbarkeit: Baubeschränkung z.G. und z.L. GB Nr. …, yy (= Grundstück der Beklagten), …, 10.11.1959“ (KB 8, S. 1).\n\nDer diesen Einträgen zugrunde liegende Dienstbarkeitsbegründungsakt vom\n10. November 1959 lautete (KB 7, S. 208 Ziff. 7): „Die bergseitigen Fassaden\nneuer Häuser dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen zu Lasten und zu Gunsten\nvon Nr. tt, zu Gunsten und zu Lasten von Nr. uu, was im Grundbuch einzutragen\nist“.\n\nbb) Eine Fassade wird nach damaligem und vorliegend massgebenden Verständnis definiert als Vorderseite, Aussenseite eines Gebäudes (Brockhaus Enzyklopädie, Sechster Band F-GEB, 1968, S. 85) bzw. als sichtbare Gebäudehülle oder Aussenhaut (www.hausnet.ch, Wissen rund um die Gebäudehülle,\nS. 1). Mit „bergseitigen Fassaden neuer Häuser“ sind somit gemeint die sichtbaren Gebäudehüllen, die zur Bergseite gerichtet sind. Als Dachgeschoss gilt\nder über der obersten Vollgeschossdecke liegende Teil eines Hauses (Brockhaus Enzyklopädie, Vierter Band CHOD-DOL, 1968, S. 244).\n\ncc) Aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit, wonach die bergseitigen Fassaden\nneuer Häuser nur ein Vollgeschoss aufweisen dürfen, muss geschlossen werden, dass damit eine Baubeschränkung beabsichtigt war; ein anderes Motiv ist\nnicht ersichtlich. Der Dienstbarkeitsbegründer verfolgte das Ziel, die Aussicht\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n(auf den Sihlsee), Belichtung und Besonnung der Grundstücke entsprechend\nzu schützen und dem Quartier mehr oder weniger ein einheitliches Erscheinungsbild zu geben. Zu prüfen ist nachfolgend, ob aus den übereinstimmenden\nEinträgen im Grundbuch und im Dienstbarkeitsbegründungsakt der Umfang der\nDienstbarkeit ermittelt werden kann.\n\nc) aa) Der tatsächliche Wille des Dienstbarkeitsbegründers G.________ im\nZeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit vom 10. November 1959 lässt sich\nnicht mehr feststellen. Der Wortlaut der strittigen Dienstbarkeit ist daher nach\ndem Vertrauensgrundsatz auszulegen.\n\nbb) Keine der Streitparteien war bei der Errichtung der Dienstbarkeit beteiligt.\nNicht berücksichtigt werden können deshalb die individuellen, persönlichen\nUmstände und Motive, die für die Willensbildung von G.________ bestimmend\nwaren, aus der Dienstbarkeitsbegründung vom 10. November 1959 selber aber\nnicht hervorgehen und für die unbeteiligten Streitparteien auch nicht erkennbar\nsind. Daher ist die Bauordnung der Gemeinde J.________ ZH aus dem Jahre\n1930 ebenso wenig relevant wie das Zürcher Baugesetz aus dem Jahre 1893.\nDen späteren Käufern der Grundstücke darf diese ausserkantonale Gesetzgebung nicht entgegengehalten werden. Es geht nicht an, von den Grundstückerwerbern zu verlangen, Nachforschungen über die Wohn- und Arbeitsorte von\nG.________ vorzunehmen und die erwähnte ausserkantonale Gesetzgebung\nzu studieren. Darüber hinaus ist nicht bewiesen, dass G.________ überhaupt\nin J.________ arbeitstätig war und ihm die Bauordnung der Gemeinde\nJ.________ sowie das Baugesetz des Kantons Zürich bekannt waren.\n\ncc) Da die Verhältnisse im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung vom\n10. November 1959 massgebend sind, kann ebenso wenig auf die heutige aktuelle Gesetzgebung abgestellt werden. Das Vorbringen der Beklagten ist daher\nirrelevant, wonach gemäss SIA-Norm 400 Geschosse mit einer lichten Höhe\nvon 2.40 m als Vollgeschosse gelten würden (act. 5, S. 7 Ziff. 2.5).\n\nIm Jahre 1959 haben für den Kanton Schwyz bzw. die Gemeinde Einsiedeln\nnoch keine baurechtlichen Bestimmungen bestanden, die für die Auslegung der\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nvorliegend umstrittenen Dienstbarkeit herangezogen werden könnten. Es ist\ndeshalb nach dem Gesagten schwierig zu beurteilen, unter welchen Bedingungen im alltäglichen Sprachgebrauch im Jahre 1959 in Einsiedeln ein Geschoss\nals Dachgeschoss bzw. noch nicht als Vollgeschoss gegolten hat. Wahrscheinlich erscheint, dass diese Frage früher – wie heute – im Besonderen von der\nmaximal zulässigen Höhe der Kniestöcke im obersten Geschoss abhängig gewesen sein dürfte. Bis zu welcher Kniestockhöhe nach dem damals geltenden\nSprachgebrauch das oberste Geschoss noch als Dachgeschoss bzw. nicht als\nVollgeschoss gegolten hat, kann heute indessen nicht mehr festgestellt werden.\nZwar ist eher davon auszugehen, dass das oberste Geschoss des beklagtischen Bauprojekts, das bergseitig über eine Kniestockhöhe von mindestens\n1.80 m verfügt (vgl. E. 4 vorne), damals nicht mehr als Dachgeschoss, sondern\nals Vollgeschoss aufgefasst worden wäre. Mit der erforderlichen Sicherheit\nkann diese Frage aber nicht beantwortet werden. Es kann nicht schlüssig festgestellt werden, wie ein objektiver Dritter im November 1959 im Bezirk Einsiedeln den Wortlaut des Grundbucheintrags oder des Dienstbarkeitsbegründungsaktes von G.________ in guten Treuen verstehen bzw. ob ein Geschoss\nmit Kniestöcken von mindestens 1.80 m als Vollgeschoss bzw. nicht mehr als\nDachgeschoss auffassen durfte. Nachfolgend muss deshalb die strittige Dienstbarkeit nach der Art und Weise ausgelegt werden, wie sie seit der Begründung\n1959 umgesetzt wurde.\n\nUnbedeutend ist der Umstand, dass die Beklagten in ihrer Beilage zum Baugesuch, das oberste Geschoss nicht als Dachgeschoss, sondern als Obergeschoss bezeichneten (KB 11, S. 1), zumal in der kubischen Berechnung stets\nvon Dachgeschoss die Rede ist (KB 5).\n\n"}