{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0e5ebc903ae947dade59e6d678121cd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2009_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2009_21", "Checksum": "cb4aa21d5ebecaacb1f533bbd2d3de9b"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "23:40:46", "Num": ["ZK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:28", "Checksum": "c483e3bf103f6f6d81905bf4e5649397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht\n\nZwar wäre nach Auffassung des baukundigen Kantonsgerichts insbesondere\nbei der Beurteilung, ob ein Geschoss noch als Untergeschoss oder bereits als\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n1. Vollgeschoss gilt, vom gewachsenen Terrain auszugehen. Dieses würde vorliegend bei den relevanten Nord- und Westfassaden durchschnittlich ca. 0.50\nm höher liegen als das gestaltete Terrain (vgl. Baugesuchspläne, BB 7 bzw. BB\nII/1). Das gewachsene Terrain ist indessen nicht massgebend, wenn wie in casu\ndarüber zu befinden ist, ob ein Geschoss noch als Dachgeschoss oder schon\nals Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Diesfalls ist allein die projektierte Ausgestaltung des obersten Geschosses entscheidend.\n\nDa die Beklagten im Dachgeschoss bergseitig auf beiden Seiten Kniestöcke in\nder Höhe von ca. 1.80 m anerkennen und ein Geschoss mit solchen Mindest-\nKniestockhöhen nicht mehr als Dachgeschoss, sondern bereits als Vollgeschoss zu qualifizieren ist (vgl. E. 5d hinten), kann offen bleiben, wie es sich um\ndie bergseitige Kniestockhöhe im obersten Geschoss des beklagtischen Bauprojekts genau verhält bzw. ob diese Kniestöcke wie viel höher sind als 1.80 m.\n\n5. a) Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt\nArt. 738 ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend ist der Grundbucheintrag,\nsoweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn\nsein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund\nzurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich\nder Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben,\nwie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt\nworden ist (Abs. 2) (BGE 131 III 345 E. 1.1 S. 347).\n\nDer Dienstbarkeitsvertrag wird in gleicher Weise wie sonstige\nWillenserklärungen ausgelegt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der\nInhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der\nParteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen\nbleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die\nempirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten\nVertragsauslegung Vorrang. Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten\nvorbehaltlos unter den ursprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten\ndagegen nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben\ndes Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt, zu dem – wie gesagt – auch der\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nDienstbarkeitsvertrag gehört. Bei dessen Auslegung können gegenüber Dritten,\ndie an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen\nauf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle\npersönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die\nWillensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus\ndem Dienstbarkeitsvertrag selber aber nicht hervorgehen und für einen\nunbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind. Im dargestellten\nUmfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten\nVertragsauslegung eingeschränkt (BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557). Die in der\nDienstbarkeit zum Ausdruck gelangenden Willenserklärungen der Parteien sind\nvielmehr in dem Sinne massgebend, in dem sie von einem aufmerksamen,\nsachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden werden\n(BGE 108 II 542 E. 2 S. 546; Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N 94 zu Art. 738\nZGB). Die Auslegung beruht somit auf der Feststellung des Sinnes, der mit den\nverwendeten Ausdrucksweisen im Sprachgebrauch der Zeit in den beteiligten\nKreisen gewöhnlich verbunden wurde (Liver, a.a.O., N 103 zu Art. 738 ZGB).\nLiver verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Wortsinns\nnach dem lokalen Sprachgebrauch zur Zeit der Dienstbarkeitserrichtung (Liver,\na.a.O., N 105 ff. zu Art. 738 ZGB).\n\nHäufige Erscheinungen sind die Gegenseitigkeit der Belastung und Berechtigung sowie die Belastung eines Grundstücks zu Gunsten mehrerer anderer\nGrundstücke und die Belastung mehrerer Grundstücke zu Gunsten eines einzigen anderen Grundstücks mit inhaltlich identischen Dienstbarkeiten. Die gegenseitigen Grunddienstbarkeiten dienen namentlich der Sicherung einer einheitlichen Überbauung eines parzellierten Grundstückkomplexes (Villenbauservitut)\n(Liver, a.a.O., N 54 zu Art. 730 ZGB). Die mehrfache Belastung kommt sehr\nhäufig vor (Durchleitungs-, Wege-, Aussichtsdienstbarkeit), ebenso die mehrfache Berechtigung (Quellenrechte, Bewässerungsrecht, Weide- und Holzbezugsrechte am gleichen Grundstück zu Gunsten mehrerer Grundstücke). Es liegen so viele Dienstbarkeiten wie belastete oder berechtigte Grundstücke vor.\nEine jede von ihnen hat ihre eigene, von den anderen unabhängige rechtliche\nExistenz, doch kann der Untergang der Dienstbarkeit an einem der belasteten\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nGrundstück die Ausübung zu Lasten der übrigen unmöglich machen (Liver,\na.a.O., N 56 zu Art. 730 ZGB).\n\nDie Vermutung ist begründet, dass die Dienstbarkeit den Inhalt und Umfang\nhabe, in welchem sie während längerer Zeit ausgeübt worden ist. Hätte diese\nArt der Ausübung dem Dienstbarkeitsvertrag nicht entsprochen, wäre sie vermutlich nicht unangefochten geblieben (Liver, a.a.O., N 115 zu Art. 738 ZGB).\n\n"}