{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0e5ebc903ae947dade59e6d678121cd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2009_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2009_21", "Checksum": "cb4aa21d5ebecaacb1f533bbd2d3de9b"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "23:40:46", "Num": ["ZK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:28", "Checksum": "c483e3bf103f6f6d81905bf4e5649397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht\n\nBei der Auslegung der Dienstbarkeit sei überdies die Art und Weise entscheidend, wie die Dienstbarkeit seit der Begründung umgesetzt (Hinweis auf RK1\n2008 48 E. 7a und b S. 7 f.) bzw. wie diese während längerer Zeit unangefochten ausgeübt worden sei (natürliche Publizität). Bereits die Häuser, die anfangs\nder 60er Jahre im „F.________“-Quartier erstellt worden seien, so auch jenes\ndes Klägers, würden Kniestöcke von mindestens 0,6 m aufweisen. Seit Anbeginn seien die grosszügig dimensionierten Dachgeschosse vom Errichter der\nDienstbarkeit unwidersprochen geblieben, woraus zu schliessen sei, dass die\nDachgeschosse von der Dienstbarkeit eben nicht umfasst würden und zulässig\nseien, soweit sie nicht Kniestöcke aufwiesen, welche die lichte Höhe von Vollgeschossen erreichten. In den letzten 25 bis 30 Jahren seien die Kniestöcke\ndeutlich höher und die Dachgeschosse immer voluminöser erstellt worden, so\ndass die meisten Dachgeschosse voll nutzbar seien. Der Kläger habe diese\nAuslegung der Dienstbarkeit seit Erwerb seines Grundstücks stillschweigend\nakzeptiert und selbst in unmittelbarer Nachbarschaft keine Einsprache gegen\nBauvorhaben eingereicht. Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn\ner nach Jahrzehnte langem Dulden ausgerechnet beim Bauvorhaben der Be-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nklagten eine extensive, mit dem Wortlaut der Dienstbarkeit nicht vereinbare\nAuslegung durchsetzen wolle.\n\n3. Der Kläger wendet ein, es sei strittig, ob die natürliche Publizität, d.h. der\ntatsächliche, nach aussen sichtbare, physische Zustand der Liegenschaft, bei\nder Auslegung des Grundbucheintrags nach Art. 738 Abs. 1 ZGB berücksichtigt\nwerden könne. Das absolute Eintragungsprinzip beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Dienstbarkeiten spreche gegen die Berücksichtigung der natürlichen\nPublizität. Unabhängig davon würden die Beklagten verkennen, dass eine jede\nDienstbarkeit ihre eigene, von den anderen Dienstbarkeiten unabhängige rechtliche Existenz habe. Deshalb könnte hinsichtlich der natürlichen Publizität nur\nder durch die Dienstbarkeit miteinander verbundenen Grundstücke bestehende\nZustand massgebend sein: Also das klägerische Grundstück KTN xx (Chalet\nmit nur je einem Voll- und Dachgeschoss), das nicht überbaute beklagtische\nGrundstück KTN yy sowie die ebenfalls nicht überbaute F.________strasse\nKTN zz. Dagegen sei der bauliche Zustand der übrigen Parzellen im\n„F.________“-Gebiet irrelevant. Darüber hinaus könnten wegen des beschränkten Novenrechts die Beklagten mit ihren Vorbringen, wonach die Baubeschränkung für alle im Perimeter liegenden Grundstücke gelten würde, gar nicht gehört\nwerden. Die Beklagten könnten aus dem Beschluss des Kantonsgerichts vom\n1. September 2008 (RK1 2008 48) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Falls unzulässigerweise auf die Art der Ausübung im ganzen Quartier abgestellt würde,\nhabe der Kläger in der vorinstanzlichen Replik vom 5. November 2008 (S. 9 ff.)\ndargelegt, dass bloss jene Häuser berücksichtigt werden könnten, die zeitnah\nzur Dienstbarkeitsbegründung errichtet worden seien und dass diese lediglich\nein Vollgeschoss sowie keine oder nur geringfügige, unter 57 cm hohe Kniewände aufweisen würden.\n\nDie strittige Dienstbarkeit solle die Eigenheit des Quartiers, das einheitliche\nQuartiererscheinungsbild (eingeschossige, flache Bauweise, Chalet- und Ferienhausstil) sowie die Aussicht, Belichtung und Besonnung der Grundstücke\nschützen. Bereits bei technischer Betrachtung liege über dem Vollgeschoss des\nbeklagtischen Bauprojekts ein weiteres Vollgeschoss bzw. nicht bloss ein Dachgeschoss. Auch optisch trete das Obergeschoss als horizontaler Gebäu-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ndeabschnitt markant in Erscheinung. Die Beklagten selbst hätten im Baugesuch\ndas strittige Geschoss als Obergeschoss bezeichnet.\n\nZur Auslegung der strittigen Dienstbarkeit aus dem Jahre 1959 könnten die heutigen Baunormen nicht herangezogen werden. Zwar dürfte auf das örtliche Baureglement im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung abgestellt werden. Indessen sei unzulässig, die Bauordnung der Gemeinde J.________ aus dem Jahre\n1930 oder das Baugesetz des Kantons Zürich aus dem Jahre 1893 beizuziehen, da nicht die subjektiven Vorstellungen des Gründers G.________ massgebend seien, die den späteren Käufern der Grundstücke nicht bekannt sein\nkönnten. Der Kläger bestreite daher, dass Kniestöcke bis 2.40 m zulässig seien,\ndass solche Kniestockhöhen in den letzten Jahren üblich gewesen seien und er\ngegen andere Bauten in seiner Nachbarschaft keine Einsprache erhoben habe,\nwas im Übrigen ein unzulässiges Novum darstelle. Ferner gereiche den Beklagten nicht zum Vorteil, wenn der Kläger gegen weiter entfernte Grundstücke die\nEinhaltung der Dienstbarkeit nicht durchsetze, weil ihn der Bau nicht störe. Da\ndas beklagtische Bauprojekt im Obergeschoss Seitenwandhöhen von bis zu\n2.50 m vorsehe, könne offen bleiben, ob Kniestöcke bis 0.60 m noch zulässig\nseien oder nicht, wie dies der Einzelrichter im Jahre 1981 entschieden habe.\nDas klägerische Haus verfüge über keine Kniestöcke.\n\n4. Der Vorderrichter führt hinsichtlich des projektierten beklagtischen Dachgeschosses aus, dessen bergseitige Höhe (in den Plänen sei dies die Westfassade, die aber nordwestlich ausgerichtet sei) könne nicht genau beziffert werden. Doch sei aus den Plänen zu schliessen, der Raum sei so hoch, dass man\nnoch stehen könne (angef. Urteil, E. 4 S. 6).\n\nDie Beklagten anerkennen im Dachgeschoss bergseitig auf beiden Seiten\nKniestöcke in der Höhe von ca. 1.80 m, wobei für die Beurteilung der Geschossigkeit vom gewachsenen Terrain auszugehen sei (act. 5, S. 2 f. Ziff. 1.1 und S.\n9 f. Ziff. 2.8 und 2.9).\n\n"}