{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0e5ebc903ae947dade59e6d678121cd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2009_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2009_21", "Checksum": "cb4aa21d5ebecaacb1f533bbd2d3de9b"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "23:40:46", "Num": ["ZK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:28", "Checksum": "c483e3bf103f6f6d81905bf4e5649397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht\n\nDie Berufungsantwort datiert vom 14. Juli 2009; der Kläger trägt auf Abweisung\nder Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2009 halten die Parteien an\nihren Rechtsbegehren fest;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Der Vorderrichter untersagt die Realisierung des von den Beklagten geplanten Ober- bzw. Dachgeschosses im Wesentlichen mit der Begründung, vorliegend sei nicht lediglich ein Dachgeschoss mit Kniestöcken von z.B. 60 cm\ngeplant, sondern vielmehr weise das geplante Dachgeschoss bergseitig ein\nweiteres Vollgeschoss mit einer Seitenwandhöhe von praktisch einer üblichen\nRaumhöhe auf. Aus den rudimentären Plänen – Grundrisse EG und DG, die in\nder Fläche nicht voneinander abweichen würden – ergebe sich, dass im Nordwestbereich des geplanten Gebäudes hart an der Fassadenwand z.B. WC und\nBad eingezeichnet seien. Daraus sei zu schliessen, dass der Raum so hoch\nsei, dass man noch stehen könne. Die Bergseite weise daher nebst dem Erd-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngeschoss als Vollgeschoss noch ein weiteres Vollgeschoss auf. Überdies widerspreche die geplante beklagtische Baute mit zwei gekreuzten Giebeldächern dem Chaletstil des „F.________“-Gebietes (angef. Urteil, E. 4 S. 6).\n\n2. Die Beklagten bringen im Wesentlichen vor, gemäss Art. 738 ZGB richte\nsich die Auslegung von Dienstbarkeiten nach dem Eintrag im Grundbuch, und\nzwar nach jenem beim belasteten Grundstück. Sei dieser nicht eindeutig, könne\nsich der Inhalt aus dem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten ausgeübt worden sei. Es gebe in\ncasu keinen das Servitut begründenden Vertrag, der ausgelegt werden könnte.\nDenn die Dienstbarkeit beruhe auf einer Eigentümerdienstbarkeit, die am\n10. November 1959 in das Grundbuch eingetragen worden sei. Sie habe folgenden Wortlaut: „Die bergseitigen Fassaden neuer Häuser dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen“. Im Grundbuch werde nicht festgehalten, dass wegen der\nsteilen Hanglage nur ein volles Geschoss zulässig sei und Dachgeschosse\nkeine Kniestöcke aufweisen dürften. Es bestehe keine Pflicht, chaletartige Häuser zu erstellen. Der Dienstbarkeit fehlten Ausführungen zum Dachgeschoss\nund zu dessen Gestaltung. Der im Grundbuch vermerkte Begründungsakt der\nDienstbarkeit sei daher für die Auslegung nicht schlüssig, nicht eindeutig. Irrelevant seien die Kubatur des Dachgeschosses sowie der Umstand, dass in der\nkubischen Berechnung einmalig und irrtümlich das Dachgeschoss als Obergeschoss bezeichnet worden sei. Massgebend sei vielmehr der Inhalt der Dienstbarkeit, wie ihn damals ein objektiver Dritter habe in guten Treuen verstehen\ndürfen. Ein Vollgeschoss liege lediglich dann vor, wenn das Geschoss in der\nFassade sichtbar die gemäss Baunormen anerkannte minimale Höhe eines\nvollwertigen Geschosses aufweise. Als „Fassade“ sei die Hauptansichtsseite\n(Seitenansicht) eines Gebäudes zu verstehen, begrenzt nach unten durch das\ngewachsene Terrain und nach oben durch die Dachhaut. Das Dach sei nicht\nFassadenbestandteil. Zur Auslegung dieser Begriffe sei auf die damalige Gesetzgebung abzustellen. Das Schwyzer Baugesetz habe diesbezüglich keine\nBestimmung gekannt, das Einsiedler Baureglement habe noch nicht bestanden.\nDeshalb seien auf die Baunormen abzustellen, die dem damaligen Begründer\nG.________ der Dienstbarkeit bekannt gewesen seien. Da G.________ Baumeister sowie wohnhaft und beruflich in J.________ ZH tätig gewesen sei,\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nseien ihm das damals gültige Baugesetz des Kantons Zürich aus dem Jahre\n1893 und die Bauordnung der Gemeinde J.________ aus dem Jahre 1930 vertraut gewesen. Gemäss der erwähnten Bauordnung seien auch Dachgeschosse erlaubt gewesen, wobei im 1. Dachgeschoss Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume zulässig gewesen seien (Art. 10 BauO J.________ 1930). Die Mindesthöhe dieser Dachgeschosse sei durch das übergeordnete kantonale Baugesetz auf mindestens 2.4 bzw. 2.3 m vorgeschrieben gewesen (vgl. § 74 BauG\nZH 1893). Das beklagtische Bauvorhaben beinhalte in der bergseitigen Fassade ein Vollgeschoss und ein zulässiges Dachgeschoss, der Kniestock weise\nbeidseitig eine Höhe von 1.7 m (lichte Höhe innen: 1.8 m) auf. Daher verfüge\ndas projektierte Dachgeschoss nicht auf seiner gesamten Fläche über die für\nein Vollgeschoss erforderliche Mindesthöhe von 2.4 bzw. 2.3 m, weshalb es\nbloss ein Vollgeschoss aufweise, zumal diesbezüglich das gewachsene Terrain\nmassgebend sei. Somit werde die Dienstbarkeit durch das Bauprojekt des Beklagten nicht verletzt.\n\n"}