{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0e5ebc903ae947dade59e6d678121cd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2009-21_2009-10-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2009_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d295ffe9147ade3c444cf2838fd6fa63482d39dd1e9dee5dd54e97466ec58014d13486a633c2bbce1e9e0bc8b62b890670ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2009_21", "Checksum": "cb4aa21d5ebecaacb1f533bbd2d3de9b"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "23:40:46", "Num": ["ZK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:28", "Checksum": "c483e3bf103f6f6d81905bf4e5649397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.10.2009 ZK 2009 21\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht | Sachenrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 20. Oktober 2009\nZK 2009 21\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter,\nKantonsrichter Erich Gmür, Pius Betschart,\nWalter Christen und Hannelore Räber,\nGerichtsschreiber lic.iur. Claude Brüesch,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Christian Rebell.\n\nIn Sachen 1. A.________,\n2. B.________,\nBeklagte und Appellanten,\nbeide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,\n\ngegen\n\nD.________,\nKläger und Appellat,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom\n16. Februar 2009, F 014/08);-\n\nhat die Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks GB Nr. ww, KTN xx, Grundbuch Einsiedeln. Hang abwärts, in östlicher Richtung grenzt an dieses Grundstück das Grundstück GB Nr. vv, KTN yy, das im je hälftigen Eigentum der Beklagten steht. Beide Grundstücke befinden sich im „F.________“, einem ruhigen\nWohnquartier, das sich durch eine offene Bauweise mit Einfamilienhäusern und\ngrossen Gartenanteilen auszeichnet, an einem gegen Osten zum Sihlsee abfallenden Hang.\n\nDas „F.________“ war im Jahre 1959 noch eine grosse unbebaute Wiese, die\nStammparzelle GB Nr. uu. Der damalige Eigentümer G.________ parzellierte\nam 10. November 1959 ab dieser Stammparzelle die GB Nr. tt ab (KB 7, S. 206\nf.), die heutige Strassenparzelle KTN zz, und schaffte damit die Voraussetzung,\num das Gebiet in Bauparzellen aufzuteilen und zu bebauen. In der Folge wurden unter anderem die Grundstücke der Parteien, KTN yy und KTN xx, von der\nGB Nr. tt (Strassenparzelle) abparzelliert.\n\nGleichzeitig mit der Abparzellierung der GB Nr. tt wurden zu Gunsten und zu\nLasten der GB Nrn. uu und tt identische Eigentümerdienstbarkeiten begründet\nmit folgendem Wortlaut (KB 7, S. 208 Ziff. 7):\n\n„7. Die bergseitigen Fassaden neuer Häuser dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen\nzu Lasten und zu Gunsten von Nr. tt, zu Gunsten und zu Lasten von Nr. uu, was\nim Grundbuch einzutragen ist.“\n\nDie identische Dienstbarkeit ist heute als Last und Recht auf allen Grundstücken im „F.________“, also auch auf dem Grundstück des Klägers (KTN xx)\nund der Beklagten (KTN yy), eingetragen, wobei das Kennwort „Baubeschränkung“ hinzugefügt wurde (vgl. KB 8).\n\nB. Im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. hh vom ________ wurde folgendes\nBauvorhaben der Beklagten publiziert (KB 3):\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nBauherrschaft: A+B.________; Projekt: H.________ GmbH. Bauobjekt: Einfamilienhaus mit Tiefgarage (elf Abstellplätze) und Terrainveränderungen, Im F.________ ii,\nKTN yy, Koordinaten jj.\n\nC. Gegen dieses Bauvorhaben erhob der Kläger am 21. Februar 2008 vor\ndem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln privatrechtliche Baueinsprache mit\nden Rechtsbegehren, den Beklagten sei richterlich zu verbieten, das geplante\nObergeschoss auf dem Grundstück KTN yy, Grundbuch Einsiedeln, zu errichten, und in das Grundstück KTN xx, Grundbuch Einsiedeln, einzugreifen, insbesondere dort Vernagelungen oder Erdanker und dergleichen einzubringen,\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beklagten.\n\nMit Klageantwort vom 3. März 2008 (Eingang: 6. März 2008) beantragten die\nBeklagten Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten des Klägers.\n\nZu Beginn der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 stellte der Kläger das Rechtsbegehren, der Einzelrichter I.________ habe im vorliegenden\nVerfahren in den Ausstand zu treten. Mit Beschluss vom 1. September 2008\nwies das Kantonsgericht das klägerische Ausstandsbegehren ab.\n\nNachdem die Parteien mit Replik vom 5. November 2008 und Duplik vom\n15. Januar 2009 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, erkannte der\nEinzelrichter mit Urteil vom 16. Februar 2009 was folgt:\n\n1. In Gutheissung der Klage wird den Beklagten die Realisierung des geplanten\nObergeschosses bzw. Dachgeschosses auf KTN yy Grundbuch Einsiedeln untersagt.\n\n2. In Gutheissung der Klage wird den Beklagten untersagt, das klägerische Grundstück KTN xx Grundbuch Einsiedeln im Zuge der Realisierung ihres auf KTN aa\nGrundbuch Einsiedeln geplanten Bauvorhabens für Vernagelungen oder Erdanker oder sonst wie in Anspruch zu nehmen.\n\n3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'600.00 festgesetzt und den Beklagten\nüberbunden, wobei sei solidarisch haften. (…).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n4. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Kläger ausserrechtlich mit Fr.\n9'000.00 inkl. MWST zu entschädigen.\n\nD. Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten mit Eingabe vom 9. März 2009\nrechtzeitig Berufung mit den Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des Urteils\ndes Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Klägers (act. 2).\n\nMit Berufungsbegründung vom 1. Mai 2009 beantragen die Beklagten, es sei\nihnen in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom\n16. Februar 2009 die Baubewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (act. 5).\n\n"}