4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195'000.00. 5. Zufertigung an RA C.________ (3/GU), RA E.________ (2/GU) sowie an das Bezirksgericht Höfe (2/R, unter Rücksendung der Akten). Namens der Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 25. August 2008 sc