Zur Bestimmung des Streitwerts ist nicht relevant, von welchen Abtretungsbeträgen die Beklagten in ihren (vorinstanzlichen) Rechtsschriften ausgegangen sind. Vielmehr sind allein die Rechtsbegehren der Klägerin massgebend. Die Klägerin verlangte mit Klageschrift vom 5. Februar 2003 die Feststellung der Nichtigkeit diverser Zessionen der Klägerin an die Beklagten im Umfang von total Fr. 1'195'000.00. Nach diesem Betrag richtet sich der Streitwert, zumal die Beklagten vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt hatten und das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich gutgeheissen hat. Damit erweist sich die Rüge der Beklagten als unbegründet.