7. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 rügen die Beklagten, der Bezirksgerichtspräsident der Höfe habe in der Verfügung vom 24. Januar 2007 betreffend die Überweisung der Berufung an das Kantonsgericht vom 24. Januar 2007 (act. 1) den Streitwert wohl irrtümlicherweise mit Fr. 1'195'000.00 beziffert. Die Beklagten seien in den vorinstanzlichen Rechtsschriften stets von Abtretungen im Gesamtbetrag von lediglich Fr. 895'000.00 ausgegangen. Gleiches ergebe sich aus den von der Klägerin gegenüber den Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren; in beiden Zahlungsbefehlen vom 8. Juni 2001 (act. 5) sei ein Beitrag von jeweils Fr. 895'000.00 geltend gemacht worden (act. 4).