Unbesehen des Fehlens der Vertretungsmacht, was für sich allein schon zur Klagegutheissung ausreicht (vgl. E. 5b/ff vorne), ist bei Zahlungen von höchstens Fr. 35'000.00 das Erbringen von Gegenleistungen durch die Beklagten zugunsten der Klägerin zu verneinen. Denn diese Leistungen stehen in einem grob inäquivalenten Verhältnis zu den erfolgten Abtretungen von (mindestens) Fr. 895'000.00, was zu deren Ungültigkeit führt (vgl. Huguenin, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2007, N 18 und 40 zu Art. 19/20 OR; Kramer, Berner Kommentar, 1991, N 143 und 205 zu Art. 19-20 OR).