f) Zusammenfassend sind zu Gunsten der Beklagten Checkzahlungen von insgesamt Fr. 35'000.00 als Gegenleistungen der Beklagten an die Klägerin als bewiesen zu betrachten (vgl. E. 6b vorne). Unbesehen des Fehlens der Vertretungsmacht, was für sich allein schon zur Klagegutheissung ausreicht (vgl. E. 5b/ff vorne), ist bei Zahlungen von höchstens Fr. 35'000.00 das Erbringen von Gegenleistungen durch die Beklagten zugunsten der Klägerin zu verneinen.