e) Weder ist erstellt noch ergibt sich aus den Vereinbarungen vom 21. Juli 1999 und 26. Oktober 1999 (BB 10, 33 und 34), dass mit den Abtretungen ein allfälliger Schadenersatz und entgangener Gewinn hätte sichergestellt werden sollen für den Fall, dass das Bewilligungsverfahren aus von der Klägerin verschuldeten Gründen negativ ausfallen würde. Ebenso wenig vermögen die Be- Kantonsgericht Schwyz 31