Es wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb die Beklagten sich nicht guten Wissens Fr. 450'000.00 für Projektarbeiten abtreten lassen konnten (vgl. E. 5b/ee vorne). Daraus folgt, dass die Beklagten die Abtretung vom 12. Januar 2000 im Betrag von Fr. 695'000.00 mit der Honorarvereinbarung vom 26. Oktober 1999 im Betrag von Fr. 450'000.00 als „Kaufpreis für die gesamte Projektierung“ (BB 34) nicht zu begründen vermögen, zumal auf die diesbezüglichen Aussagen von J.______