d) Insoweit die Beklagten die Abtretung vom 12. Januar 2000 im Betrag von Fr. 695'000.00 nicht nur mit den bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 245'000.00, sondern auch mit der Honorarvereinbarung vom 26. Oktober 1999 im Betrag von Fr. 450'000.00 als „Kaufpreis für die gesamte Projektierung“ (BB 34) begründen, ist Folgendes festzuhalten: