dass sie von den Beklagten Fr. 40'000.00 in bar erhalten hätten (BB 93), ist wenig zum Beweis geeignet, zumal diese in Kopie bzw. nicht im Original vorliegt und J.________ in Missbrauch seiner Vertretungsmacht gezeichnet hat. Ebenso wenig ist zwischen dem Beleg der U.________ (Bank I) vom 5. Juni 2000, an welchem Tag das Kontokorrent der K.________ AG im Betrag von Fr. 60'000.00 belastet worden sein soll (BB 95), und dem in der Quittung vom 6. Juni 2000 genannten Betrag von Fr. 400’00.00 (BB 93) ein Zusammenhang erkennbar. Hinsichtlich der Nichtbefragung der offerierten Zeugen N.________ und J.________ kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 6c/bb vorne).