Hinsichtlich der Fr. 40'000.00, welche die Beklagten am 6. Juni 2000 der Klägerin in bar übergeben haben wollen (Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 43 f. Ziff. 7.49), kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 30 f.). Die diesbezügliche Kritik der Beklagten (act. 7, S. 57 Ziff. 13.4) trifft ins Leere. Die von der Klägerin erstellte Quittung vom 6. Juni 2000, wonach die D.________ AG bestätigen, Kantonsgericht Schwyz 30