Ebenso wenig können die Beklagten mit dem Kontokorrentauszug vom 20. Oktober 1999 (BB 29) und dem Kontoauszug per 31. Dezember 1999 (BB 30) ihr Vorbringen belegen, wonach sie am 20. Oktober 1999 der Klägerin Fr. 25'000.00 in bar ausgehändigt hätten (Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 22 f. Ziff. 7.17). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 21 f.). In Bezug auf die offerierten Zeugen N.________ und J.________ ist auf das bereits Gesagte verwiesen.