cc) Weder mit dem Kassabeleg vom 29. Oktober 1999 (BB 27) noch mit dem Kontoauszug per 31. Dezember 1999 (BB 28) vermögen die Beklagten ihre Behauptung zu beweisen, sie hätten der Klägerin am 15. Oktober 1999 einen Barbetrag von Fr. 15'000.00 ausgehändigt (Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 22 Ziff. 7.16). Im Weiteren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 21 Abs. 2). Die von den Beklagten für die erfolgte Leistung der Fr. 15'000.00 offerierten Zeugen N.________ und J.________ (vgl. Klageantwort, S. 22 Ziff.