ebenso verzichtet werden wie auf jene des Zeugen S.________. Die Zeugenaussage des Letzteren wurde nicht zum Beweis für die am 2. März 2000 behauptete Übergabe der Fr. 100'000.00 durch die Beklagten an J.________ offeriert, sondern lediglich für die Bargeldübergabe von Fr. 100'000.00 durch die T.________ AG an die Beklagten zwecks Zahlung der Fr. 100'000.00 an die Klägerin (Klageantwort, S. 33). Damit ist nicht erstellt, dass die Beklagten am 2. März 2000 an J.________ weitere Fr. 100'000.00 geleistet haben.