für die Bezahlung der Fr. 100'000.00 der Beklagten an die Klägerin. Doch ist deren Glaubwürdigkeit wesentlich eingeschränkt, nachdem sie im Strafverfahren an einem positiven Ausgang interessiert waren. Darüber hinaus war N.________ als Vater der Beklagten anfänglich selbst involviert. Auf die Befragung dieser beiden Zeugen kann daher zum Voraus Kantonsgericht Schwyz 29