Denn Q.________ war damals Rechtsvertreter der heutigen Beklagten, hatte also deren Interessen zu vertreten. Auch liegt das Schreiben lediglich in Kopie bzw. nicht im Original vor (vgl. BB 63). Dass die Klägerin auf dem gleichen Schreiben sich mit der Zusatzzession vollständig einverstanden erklärt hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil, zumal sie damals von J.________ unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht vertreten wurde (BB 63). Zwar offerierten zum anderen die Beklagten in der Klageantwort vom 3. Oktober 2005 (S. 33) die Zeugen J.________ und N.________ für die Bezahlung der Fr. 100'000.00 der Beklagten an die Klägerin.