Was die Beklagten dagegen einwenden (vgl. act. 7, S. 48-52 Ziff. 12-12.5), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist das Schreiben von Rechtsanwalt Q.________ an die Konkursmasse G.________ AG vom 8. März 2000, wonach die Herren B.________ und A.________ der F.________ AG am 2. März 2000 eine zusätzliche Zahlung über Fr. 100'000.00 geleistet hätten und die bisherigen Abtretungen von total Fr. 695'000.00 um weitere Fr. 100'000.00 auf Fr. 795'000.00 erhöht worden seien, zur Beweisführung wenig geeignet. Denn Q.________ war damals Rechtsvertreter der heutigen Beklagten, hatte also deren Interessen zu vertreten.