bb) In Bezug auf die behauptete Leistung der Beklagten von Fr. 100'000.00 anlässlich der am 2. März 2000 erfolgten Änderung des Kaufvertrags vom 15. Oktober 1999 kann auf die Ausführungen betreffend die in den öffentlichen Beurkundungen dargelegten unzutreffenden Angaben verwiesen werden (vgl. E. 5b/dd Abs. 4 vorne; vgl. auch vorinstanzl. Urteil, E. 3d S. 28, auf welche Ausführungen in Anwendung von § 136 GO verwiesen wird).