T.________ AG an die Beklagten von der K.________ AG zur Finanzierung der Anzahlung der K.________ AG an die Klägerin, als Zeugen offeriert hatten. Jedoch erfolgte diese Zahlung, sofern sie geleistet wurde, durch die K.________ AG bzw. nicht die Beklagten und zwar vor der ersten Zession vom 15. Oktober 1999. Nicht dargelegt ist deren Bewandtnis mit der fraglichen Zession. Es bleibt deshalb unbewiesen, dass die Beklagten für die erste Abtretung vom 15. Oktober 1999 (BB 26, S. 10 Ziff. 10) der Klägerin Fr. 100'000.00 bezahlt haben.