In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 zu diesem Bericht trugen die Beklagten vor, die Geldübergabe (Fr. 100'000.00) sei offensichtlich nicht in Gegenwart des Notars R.________ erfolgt, sondern diesem sei lediglich die Quittung vorgelegen betreffend die unmittelbar vor der Beurkundung stattgefundenen Zahlung; ohne Geldübergabe wäre keinesfalls eine entsprechende Quittung ausgestellt worden (vorinstanzl. act. D 35.2). Insoweit erscheint fraglich, ob die Beklagten J.________ von der Klägerin am ________ tatsächlich Fr. 100'000.00 bezahlt haben.