_ beurkundet hat, das im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene beklagtische Vorbringen, wonach die Fr. 100'000.00 direkt vor dem Notar geleistet worden seien, zu bezeugen. Vielmehr führte der Zeuge im amtlichen Bericht vom 13. November 2006 aus, Barzahlungen seien im Grundstücksverkehr nicht mehr gängig, weshalb er davon ausgehe, dass er sich an eine Barzahlung erinnern könnte, falls eine solche geleistet worden wäre (vorinstanzl. act. D 31 f.). In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 zu diesem Bericht trugen die Beklagten vor, die Geldübergabe (Fr. 100'000.00) sei offensichtlich nicht in Gegenwart des Notars R.___