aa) Die Klägerin bestätigte anlässlich des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom ________ den Erhalt von Fr. 100'000.00. Allerdings ist die betreffende Quittung nicht datiert (BB 8). Unklar ist, was mit dieser „Anzahlung“ nach Aufhebung des Vertrags geschehen ist, ob diese auf die Anzahlung gemäss Kaufvertrag vom ________ (BB 26) angerechnet werden sollte. Ebenso wenig vermag der von den Beklagten offerierte Zeuge, Notar R.________, der den Vertrag vom ________ beurkundet hat, das im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene beklagtische Vorbringen, wonach die Fr. 100'000.00 direkt vor dem Notar geleistet worden seien, zu bezeugen.