die Beklagten J.________ persönlich irgendwelche Geldleistungen hätten zukommen lassen sollen (act. 7, S. 10 und S. 38). Die Beklagten verkennen dabei, dass J.________ die Checkgelder persönlich bzw. gerade nicht für die Klägerin in Empfang genommen hat. c) Was die behaupteten Barzahlungen der Beklagten an J.________ von total Fr. 280'000.00 anbelangt, steht fest, dass J.________ diese Gelder der Klägerin nicht weiter geleitet hat. Zu prüfen ist nachfolgend, ob J.________ von den Beklagten wie viel Geld erhalten hat: