Auch im Rahmen des analog anwendbaren Stellvertretungsrechts nach Art. 32 ff. OR müsse sich die Klägerin den Empfang von (Bar- und) Checkzahlungen durch ihren einzigen Verwaltungsrat anrechnen lassen (act. 7, S. 9 unten, S. 10 oben, 53 unten, 54 oben), zumal sämtliche den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge auf die Klägerin lauteten; es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, wieso Kantonsgericht Schwyz 27