Daran vermögen die Vorbringen der Beklagten nichts zu ändern, wonach J.________ als einziger Verwaltungsrat der Klägerin in deren Namen die Checkzahlungen quittiert habe; wenn ein Organ einer Gesellschaft Vermögenswerte ausdrücklich im Namen der Gesellschaft entgegennehme, müsse sich die Gesellschaft dies entgegenhalten lassen (act. 7, S. 8 f., 34, 40 unten, 52, 53 unten, 54 oben und 58 f, Ziff. 14). Auch im Rahmen des analog anwendbaren Stellvertretungsrechts nach Art.