Ferner wurden Checks in der Höhe von total Fr. 115'000.00 direkt auf den Namen von J.________ ausgestellt (vgl. BB 11-15, 31 f., 35-42, 64-66, 70 f., 73- 81, 85-87, 90-92, 96-98, 100-102 und 104 f.). Da alle diese Checkzahlungen nicht auf die Firma der Klägerin, sondern eben auf den Namen J.________ persönlich und an dessen Privatadresse ausgestellt wurden, konnte J.________ diese auch nicht für die Klägerin empfangen. Daran vermögen die Vorbringen der Beklagten nichts zu ändern, wonach J.________ als einziger Verwaltungsrat der Klägerin in deren Namen die Checkzahlungen quittiert habe;