Weitere Checks von insgesamt Fr. 25'000.00 wurden auf den Namen von O.________ (vgl. BB 45 f., 67-69, 82-84 und 88 f.), Rechtsvertreter der Klägerin, nach den Angaben der Beklagten im Auftrag und im Namen der Klägerin zur Tilgung der Honorarschulden, ausgestellt. Die Zahlungen an O.________ seien einzig auf Wunsch und Rechnung der Klägerin erfolgt, was sich aus BB 67 f. und 82 f. ergebe (act. 7, S. 37 und 54 Ziff. 13.2 und 58 f. Ziff. 14). Zwar vermögen die Beklagten dies anhand der eingereichten Unterlagen nicht zu belegen, zumal dort, wo überhaupt ein Hinweis auf eine Verrechnung vermerkt ist, O.________ den Erhalt der Checks (unterschriftlich) nicht bestätigt hat (vgl. BB 67 und 82).