Daher muss davon ausgegangen werden, dass J.________ für die Klägerin am 7. September 1999 von der K.________ AG Fr. 10'000.00 erhalten hat. Beim auf Fr. 20'000.00 ausgestellten Check fehlt es an der unterschriftlichen Bestätigung von J.________, dass er den Check am 10. Januar 2000 erhalten hat (BB 47). Im Weiteren liegt lediglich ein Kontoauszug im Recht, wonach der erwähnte Check am 14. Januar 2000 dem Konto der K.________ AG belastet worden sei (BB 48). Es bleibt somit unbewiesen, dass J.________ diese Fr. 20'000.00 (für die Klägerin) entgegengenommen hat. Kantonsgericht Schwyz 26