b) Die Beklagten haben einen Check im Betrag von Fr. 10'000.00 (BB 21-23) und einen solchen in der Höhe von Fr. 20'000.00 (BB 47 f.) auf die Firma der Klägerin ausgestellt. Der erste Check wurde am 7. September 1999 eingelöst. Dies ergibt sich aus dem Kontoauszug der CS per 31. Dezember 1999 und der Checkkopie, auf welchen beiden Unterlagen die Checknummer übereinstimmt (vgl. BB 21 und 23). Überdies bestätigte J.________ mittels Quittung vom 7. September 1999 den Empfang dieses Geldes à conto der Vereinbarung vom 21. Juli 1999 per Bankcheck (BB 22). Daher muss davon ausgegangen werden, dass J.________