Ferner hätten sie verschiedene bereits getätigte und noch zu leistende Aufwendungen hinsichtlich des Grundstückerwerbs und der Überbauung an der H.________strasse in Zürich an Dritte in der Höhe von insgesamt Fr. 225'198.00 geleistet (vgl. KB 18 sowie BB 16-20, 43 und 51-54) und im Übrigen seien mit den Abtretungen Schadenersatz und entgangener Gewinn für den Fall eines negativen Bewilligungsausgangs sichergestellt worden. Darüber hinaus müssten die Abtretungen in demjenigen Umfang, in welchem die Klägerin von den Beklagten keine äquivalente Gegenleistung durch die Bereitstellung von liquiden Mitteln erhalten habe, als Konventionalstrafe qualifiziert werden,