Den Beklagten ist daher der Missbrauch der Vertretungsmacht durch J.________ entgegenzuhalten. Die streitigen Abtretungen sind deshalb mit der Vorinstanz als unwirksam zu qualifizieren. 6. Selbst der Einbezug der „fraglichen“ Gegenleistungen vermöchte nichts am Ergebnis zu ändern. a) Die Beklagten behaupten, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätten sie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für die von der Klägerin ihnen abgetretenen Forderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs der Klägerin Kantonsgericht Schwyz 25