und von dessen Finanzierung des Grundstückkaufs gewusst haben. Dies gilt umso mehr, als der Vater der Beklagten im untersuchungsrichterlichen Verfahren insbesondere ausgeführt hat, er hätte (zwar) bei Kaufvertragsabschluss im Juli 1999 keine Ahnung vom Namen von I.________ als Financier gehabt. (Doch) habe er diesen wahrscheinlich ca. anfangs 2000 erfahren. Als er J.________ darauf angesprochen habe, habe dieser geantwortet, I.________ habe kein Recht an diesem Geld, da Gegenforderungen bestünden; die Abtretungen habe er auf Anraten seines Anwaltes bzw. Notars verlangt (BB 129, S. 14 unten und S. 15 oben).