Liegenschaften verweigerte (BB 106). Zwar datiert der Bundesgerichtsentscheid vom 22. Mai 2000, doch geht daraus hervor, dass die Beklagten am 17. Januar 2000 eine Erklärung abgegeben haben, wonach diese auch bereit seien, die hinsichtlich der fraglichen Liegenschaften vereinbarte Erwerbspreissumme von Fr. 2'200'000.00 unter Anrechnung auf den Kaufreis zur Ablösung allfälliger Ansprüche von I.________ einzusetzen (BB 106, E. 2 S. 3). Die Beklagten mussten daher jedenfalls spätestens am 17. Januar 2000 von der Person I.________ und von dessen Finanzierung des Grundstückkaufs gewusst haben.