Dass die Beklagten bezüglich der am 2. März und 27. Juni 2000 erfolgten Abtretungen von je Fr. 100'000.00 nicht mehr gutgläubig sein konnten, ergibt sich überdies bereits allein aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2000, mit welchem dieses im Verfahren nach dem BewG der Klägerin den Erwerb der Kantonsgericht Schwyz 24